Wohnung untervermieten

Wohnraum untervermieten
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Wohnung untervermieten – worauf Sie wirklich achten sollten, damit nichts schiefgeht
Als Mieter einer größeren oder nicht vollständig selbst genutzten Wohnung stellt man sich hin und wieder die Frage, ob es nicht sinnvoll wäre, den ungenutzten Raum an andere Personen weiter zu vermieten, so dass man die Mietkosten nicht alleine tragen muss. Doch hierbei sollte man äußerst bedächtig vorgehen. Denn im Falle einer vom Vermieter nicht gestatteten Untervermietung muss der Mieter mit unbequemen Rechtsfolgen rechnen.
Zunächst sollte man über ein solches Untermietverhältnis stets als Erstes mit dem Vermieter sprechen. Ein Untermietverhältnis ist als mietvertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien im Prinzip zulässig, allerdings muss der Vermieter, zumeist Eigentümer der Räumlichkeiten, sein Einverständnis erklären.
Andernfalls würde der Mieter eine Pflichtverletzung seiner Vertragspflichten begehen, was mitunter diverse Rechtsfolgen nach sich ziehen könnte. Schlimmstenfalls muss man dem Vermieter möglicherweise Schadensersatz zahlen oder das Mietverhältnis wird schlichtweg gekündigt.

Des Weiteren sollte man als Untervermieter mit dem Untermieter einen schriftlichen Mietvertrag formulieren. Dies dient in erster Linie – ebenso wie der herkömmliche Mietvertrag- der Rechtssicherheit. Oft sind die Personen, die als Untermieter in Frage kommen, aus dem eigenen Freundes- oder Bekanntenkreis. Trotzdem sollte auch hier ein solcher Vertrag in Schriftform geschlossen werden.
Der Untermietvertrag ist genauso wie ein Mietvertrag auszugestalten, wobei als Mieter eben der Untermieter, als Vermieter der Mieter der Wohnung tritt.
Wer sich nicht sicher ist, was er in den Vertrag aufnehmen sollte, kann den eigenen Mietvertrag als Vorlage nutzen, schließlich betrifft er zumeist dieselben Räumlichkeiten.
Bei Restzweifeln ist es dennoch ratsam, sich fachkundigen Rat bei einem Rechtsanwalt oder anderen Juristen zu holen.
In Erwägung ziehen sollte man, sofern das eigene Mietverhältnis befristet ist, im Untermietvertrag ebenso eine Befristung anzugeben. Schließlich ist man nach Ablauf der Frist nicht mehr in der Lage, die Wohnung zur Verfügung zu stellen.
Da der Untermieter, wenn auch nur in Extremfällen, ebenso wie der Untervermieter als Mieter die Räumlichkeiten beschädigen kann, sollte in Erwägung gezogen werden, eine angemessene Kaution im Untermietvertrag festzuhalten. Ansonsten könnte es schnell passieren, dass der Untervermieter auf entstandene Kosten sitzenbleibt und dem Vermieter letzten Endes alleine zahlen muss.

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