Mietvertrag unterschreiben, worauf achten?

© Marek Gottschalk

Die Rechtsgrundlage für das An- und Vermieten einer Wohnung ist der Mietvertrag. Im Gegensatz zu vielen anderen Vorgängen im Alltag ist das Mieten einer Wohnung ohne Mietvertrag so gut wie ausgeschlossen. Der Mietvertrag bindet beide Parteien, ist gleichzeitig aber auch eine Sicherheit für die Rechte, die jede von ihnen hat. Was im Vertrag steht, gilt auch so! Das muss den beiden Vertragsparteien bewusst sein. Davon geht bei Unstimmigkeiten auch der Richter aus. Zunächst prüft er die Rechtsgrundlage, also den Mietvertrag. Wenn der keine sittenwidrigen oder unlauteren Bestimmungen enthält und ordnungsgemäß unterzeichnet ist, wird unterstellt, dass Mieter und Vermieter genau das gewollt haben, was im Mietvertrag steht. Vor diesem Hintergrund sollte genau gelesen und beachtet werden, was der Mietvertrag beinhaltet. Es gibt Vertragsinhalte, die sein müssen, und andere, die nicht hineingehören. Hier gilt es besonders für den Mieter, zu prüfen und zu selektieren.

Worauf achten wenn man den Mietvertrag unterschreibt

Nur der Mieter, oder umgekehrt alle, die Wohnungsmieter sind, müssen den Mietvertrag unterzeichnen. Bei Ehepaaren oder festen Lebenspartnerschaften sind das also beide Personen. Wenn einer auszieht oder verstirbt, bleibt der Mietvertrag davon unberührt.  Für den Zurückgebliebenen besteht keine vertragliche Notwendigkeit, die Mietwohnung verlassen zu müssen.

Die Monatsmiete muss im Mietvertrag nach den einzelnen Kostenarten aufgeschlüsselt     und mit festen Summen versehen werden. Die Kaltmiete ist die Summe je Quadratmeter ohne irgendwelche Neben- oder Betriebskosten. Sie ist der Mietbetrag, zu dem die Wohnung angeboten wird, wenn das Inserat nicht mit einem anderslautenden Zusatz versehen ist. Bei den Betriebskosten ist darauf zu achten, dass es nur solche sind, die der Vermieter an den Mieter weiterberechnen darf. Jede Betriebskostenart ist namentlich zu nennen,  und in der jährlichen Nebenkostenabrechnung muss sie genauso aufgeführt sein. Hilfreich ist es, wenn im Mietvertrag eine Frist festgelegt ist, bis zu der die Jahresabrechnung der Betriebs- oder Nebenkosten dem Mieter vorgelegt werden muss.

Zahl und Nutzungsart der Räume müssen zweifelsfrei aus dem Mietvertrag ersichtlich sein, und mindestens auch die Quadratmeterzahl der Gesamtfläche. Hilfreich und besser ist es, wenn die Grundflächengröße für jeden Wohnungsraum separat oder zusätzlich genannt ist. Die ausgehändigten Schlüssel sollten ebenfalls im Mietvertrag festgehalten, und zwar in der entsprechenden Zahl für die infrage kommenden Räume. Wenn der Mieter ein oder mehrere Haustiere mitbringt, ist es von Vorteil, den Vermieter vor der Vertragsunterzeichnung davon zu informieren. Kleintierhaltung ist ohne seine Zustimmung erlaubt, bei größeren Tieren ist sein OK notwendig.

Letztendlich sollten unter einem separaten Punkt mögliche Wohnungsschäden festgehalten werden. Dazu zählen ein Schimmelbefall in Wohnräumen, oder auffallende bauliche Mängel. Derartige Schäden müssen zunächst dokumentiert werden. Im zweiten Schritt wird dann entschieden, wie Vermieter und Mieter zukünftig damit umgehen. Möglichkeiten sind die Schadensbeseitigung oder eine angemessene Minderung des zunächst vereinbarten Mietpreises.

In der Praxis werden Unstimmigkeiten und Zwistigkeiten vermieden, wenn von Beginn an   im wahrsten Sinne des Wortes beiderseits mit offenen Karten gespielt wird.

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